§ 4 (3): Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des KV, seiner Mitgliedsvereine, Mitglieder oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Stiftungsrat.
§ 4 (4): Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden.
§ 4 (5): Die Stiftung ist gehalten, zur Förderung ihrer Aufgaben Spenden einzuwerben oder entgegenzunehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsrat berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 4 zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.